DSGVO: Melder von Falschparker muss zahlen!

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Ordnung muss sein, aber DSGVO hat Vorrecht? Ein Melder aus der Plattform Weg.li hatte einen Falschparker gemeldet, hierbei war aber der Beifahrer deutlich zu erkennen. Entsprechend wertete das Gericht dies als einen Verstoß gegen die DSGVO und somit musste der Falschparker-Melder 100 Euro zahlen zuzüglich 627,13 Euro Anwaltskosten.

DSGVO hat Vorrecht?

Das OLG sagte, dass es sich hier um eine unzulässige Datenverarbeitung handelt, da das geschossene Foto personenbezogene Informationen enthielt. Eine Ausnahme, wie etwa familiäre Zwecke oder gar journalistische Tätigkeit, liegt in diesem Fall nicht vor.

Das Gericht ließ auch keine Berufung auf öffentliches Interesse oder berechtigtes Eigeninteresse zu. Der Melder hatte nämlich nicht im Auftrag einer Behörde gehandelt und besaß auch keine rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung.

Wie lautet das Urteil? Kernpunkte in der Übersicht:

  • Gesichter auf Fotos gelten als personenbezogene Daten.
  • DSGVO gilt auch bei privaten Meldungen über Plattformen wie „weg.li“.
  • Datenschutz-Ausnahmen greifen lediglich bei klar zugewiesenen Aufgaben.
  • Kontrollverlust über (eigene) Daten begründet immateriellen Schadensersatz.

Ganz einfach gesprochen: Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Grundsatz der Datenminimierung verletzt wurde. Der angezeigte Parkverstoß hätte auch ohne ein erkennbares Gesicht dokumentiert werden können. Der Beifahrer verlor durch das geschossene Bilder die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten. Hierdurch ist folglich ein Schaden entstanden, welche mit Art. 82 DSGVO begründet werden kann. Das Foto muss damit umgehend gelöscht werden, auch aus sämtlichen Backups wie auch dem „zuletzt gelöscht“-Ordner auf dem Smartphone.

Der Fall zeigt, dass Zivilcourage an sich durchaus bezwecken kann, aber sehr aufgepasst werden sollte wegen des Datenschutzes. Ein gut gemeintes Foto kann schnell juristische Folgen haben, insbesondere wenn „Amt-ähnliche Apps“ genutzt werden. Das Urteil zeigt aber eben auch, dass Plattformen gegen Falschparker per sé in Ordnung sind – aber nur solange, bis keine Persönlichtsrechte verletzt werden.

Das Gericht betonte, dass das Foto den Grundsatz der Datenminimierung verletze. Der angezeigte Parkverstoß hätte auch ohne erkennbares Gesicht dokumentiert werden können. Der Kontrollverlust des Beifahrers über seine Daten genüge bereits als Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO. Das Bild müsse vollständig gelöscht werden, auch aus Backups.

Ich finde den Fall aufschlussreich: Die Grenze zwischen Zivilcourage und Datenschutz ist schmal. Schon ein gut gemeintes Foto kann juristische Folgen haben, besonders, wenn private Apps für quasi-amtliche Zwecke genutzt werden. Andererseits zeigt sich auch, dass es mit Tools wie „weg.li” grundsätzlich kein Problem gibt, solange die Persönlichkeitsrechte anderer gewahrt werden.

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